Allgemeine Verkaufs-, Liefer-
und Montagebedingungen

Hyprostatik Schönfeld GmbH

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1.     Anwendbare Bedingungen

(1)    Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde.              Einkaufsbedingungen oder sonstige abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur                dann Vertragsinhalt, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Aufgrund möglicher Änderungen von Zollbestimmungen behalten wir uns            das Recht vor, zusätzliche Zollkosten gemäß den jeweils gültigen Tarifen weiterzuleiten. Diese werden separat in Rechnung gestellt.

(2)    Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist,                  vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(3)    Im Falle neuer Zölle, Steuern, Gebühren oder ähnlicher zusätzlicher Kosten aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen                  Union werden diese zusätzlichen Kosten ausschließlich vom Kunden von uns getragen. Aufgrund der geänderten US-Zollbestimmungen behalten wir                uns das Recht vor, zusätzliche Zollkosten gemäß den jeweils gültigen Tarifen weiterzuleiten. Diese werden separat in Rechnung gestellt. Darüber hinaus            sind wir berechtigt, diesen Vertrag schriftlich zu kündigen, wenn eine Änderung der anwendbaren Gesetze im Zusammenhang mit zusätzlichen                          Zollkosten gemäß den jeweils gültigen Tarifen die Umstände des Vertrags erheblich ändert. Erhebliche Änderungen umfassen unter anderem:

        a)     Die vertraglich zugesagte Bereitstellung oder Inanspruchnahme von Waren oder Dienstleistungen wird unmöglich gemacht.

        b)     Wenn die Weiterführung des Vertrages eine erhebliche und unzumutbare finanzielle Belastung für uns bedeuten würde

 

2.     Angebot

        Unsere Angebote sind freibleibend, soweit wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich festlegen.

 

3.     Vertragsinhalt

(1)    Für den Umfang unserer Lieferverpflichtung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines bindenden Angebots durch uns und            dessen wirksame Annahme unser Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer                  schriftlichen Bestätigung.

(2)    Unsere Produktinformationen und sonstigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und Maßangaben werden nicht Vertragsbestandteil und          sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

(3)    Falls nach Angebotsabgabe im Zuge der ständigen technischen Weiterentwicklung Änderungen an den Produkten vorgenommen werden, dürfen wir die            technisch veränderte Ausführung liefern. Dabei sind wir zu Abweichungen von Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Farben, Maß-, Gewichts-,                    Qualitäts- und sonstigen Angaben berechtigt, sofern sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen dem Besteller zumutbar sind. Der Besteller          ist verpflichtet, uns bei der Auftragserteilung darauf hinzuweisen, wenn wir auf keinen Fall von An- und Vorgaben abweichen dürfen.

Geschaftsführer/CEO:
Jens Schäfer

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(4)     Unsere Angaben gelten nur dann, wenn wir sie ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als solche bezeichnen.

(5)     Die für die Ausführung und den Betrieb der Liefergegenstände erforderlichen Genehmigungen besorgt der Besteller auf seine Kosten. Sind wir ihm                   dabei behilflich, so trägt der Besteller die Aufwendungen, die uns dabei entstehen.

(6)     Der Besteller stellt die für die Montage und den Betrieb unserer Lieferung erforderlichen Medien in ausreichender Menge und in nicht aggressiver Form           auf seine Kosten bei.

(7)     Soweit in unserem Lieferumfang Software enthalten ist, räumen wir dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht ein, die gelieferte Software                         einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf den dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der                 Software auf mehr als einem System ist untersagt.

(8)     Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 95 a ff. Urhebergesetz) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem             Objektcode in den Quellcode umwandeln.

(9)     Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche                 Zustimmung zu verändern. Der Besteller darf zwei Sicherungskopien herstellen.

(10)   Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. dem Softwarelieferanten. Die Vergabe             von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

 

4.     Vorbehalt der Ausfuhrgenehmigung / Sanktionslistenprüfung

(1)     Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder                 internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen, entgegenstehen.

(2)     Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden.                     Verzögerungen auf Grund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft.

(3)     Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche                 werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen.

 

5.     Urheberrecht, Vertraulichkeit

(1)    Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Modellen, Schablonen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher              Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürften Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kopien oder sonstige                      Vervielfältigungen dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck angefertigt werden. Weder Originale noch Vervielfältigungen dürfen Dritten ausgehändigt                  oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.

(2)    Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

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Jens Schäfer

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6.     Preise

(1)    Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich Verladen im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und sonstiger                          Kosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu, soweit sie zu berechnen ist.

(2)    Für Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, dürfen wir etwaige nach Angebotsabgabe eingetretene Lohn- und/oder          Materialpreiserhöhungen mit einem angemessenen Gemeinkostenzuschlag in Rechnung stellen.

 

7.     Zahlungen, Zahlungsverzug, Zurückbehaltung, Rücktritt

(1)    Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle sofort nach Rechnungseingang netto zu leisten.

(2)    Zur Entgegennahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Wird ein Wechsel nicht eingelöst,            so werden unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller sofort fällig.

(3)    Bei Zahlungsverzug können wir Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend machen. Der Nachweis eines              größeren Schadens bleibt vorbehalten.

(4)    Für jede Mahnung dürfen wir EUR 10,- berechnen.

(5)    Der Besteller ist zur Zurückhaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung wegen von uns bestrittener Gegenansprüche nicht berechtigt.

(6)    Wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird (§ 321              BGB), so können wir die Leistung verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er im Wege der Vorauskasse gegen                    Lieferung zu zahlen oder Sicherheiten zu leisten hat.

(7)    Bei Verweigerung des Bestellers oder erfolglosen Fristablaufs sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

 

8.     Liefertermin, Lieferfrist, Lieferverzug

(1)   Lieferfrist oder Liefertermin sind nur verbindlich, wenn sie in unserer Auftragsbestätigung so bezeichnet werden.

(2)     Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erhalt der vom Besteller genehmigten Zeichnungen, Freigaben zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen und der für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen, der Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien sowie der Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers, z. B. die Leistung einer vereinbarten Anzahlung oder fälliger Zahlungen aus früheren Lieferungen.

(3)     Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

(4)     Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.

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(5)     Die Lieferfrist oder der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft                 mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die           Meldung der Abnahmebereitschaft.

(6)     Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

(7)     Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der                   Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein             berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung fallenden                               Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen. Im Übrigen gilt Ziffer 12.2.

(8)     Gewährt uns der Besteller, wenn wir uns im Verzug befinden – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur                   Leistung und halten wir diese Frist nicht ein, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

(9)     Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 12.2 dieser Bedingungen.

(10)   Werden der Versand oder die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so können wir ihm,                             beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnen,                         mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat. Gleichzeitig werden alle unsere bis dahin erbrachten Lieferungen und Leistungen                 zur Zahlung fällig.

(11)   Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und                 den Besteller mit einer angemessenen, verlängerten Frist zu beliefern.

(12)   Mehr- oder Minderlieferungen in Höhe von bis zu +/- 10 % bei Massenware sind zulässig.

 

9.     Entgegennahme, Abnahme, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1)   Die Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen                       erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Soweit diese für den                           Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt           werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

(2)   Wir sind berechtigt, alle Lieferungen auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden zu versichern.

(3)   Weist die Lieferung zur Zeit der Ankunft beim Besteller Transportschäden auf oder werden diese später erkennbar, hat der Besteller unverzüglich eine               schriftliche Tatbestandsaufnahme bei dem Frachtführer zu verlangen.

(4)   Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der                 Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Wir verpflichten uns auf Kosten des Bestellers, die Versicherung abzuschließen,            die dieser verlangt

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(5)   Wird vom Besteller geliefertes Material bei uns, insbesondere bei der Be-/Verarbeitung oder Reparatur beschädigt oder unbrauchbar, so haften wir nur,             wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde, jedoch nur bis zur Höhe von 10 % des Bearbeitungswertes, soweit nicht Kraft                     zwingender gesetzlicher Bestimmung eine unbegrenzte Haftung besteht.

(6)   Bei uns lagerndes Kundenmaterial versichern wir auf unsere Kosten gegen Feuer. Den Abschluss einer weitergehenden Versicherung auf seine Kosten               muss der Besteller schriftlich beantragen.

 

10.   Eigentumsvorbehalt

(1)    Wir behalten uns das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und vorher          abgeschlossenen Verträgen vor. Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung oder Kontokorrent sind darin.                              eingeschlossen. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung eine wechselmäßige Haftung für uns begründet, erlischt dieser Eigentumsvorbehalt nicht,                  bevor nicht unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.

(2)    Vor dem vollständigen Ausgleich unserer vorgenannten Forderungen darf der Besteller die gelieferten Produkte im Rahmen eines ordnungsgemäßen                Geschäftsbetriebs weiter verwenden, es sei denn, dass für die in Ziffer 10.6 im Voraus an uns abgetretenen Forderungen mit Dritten ein Abtretungsverbot          vereinbart wurde oder wird. Vorher ist auch die Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern              im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält und diese unverzüglich            an uns weiterleitet. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller.

(3)    Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen sowie Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

(4)    Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller               zur Herausgabe verpflichtet.

(5)    Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag,                          soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

(6)    Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung einschließlich Mehrwertsteuer mit allen                              Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Das gilt auch für den Fall, dass der Besteller die              durch die Weiterveräußerung ihm zustehende Kaufpreisforderung in ein mit einem Abnehmer oder Dritten vereinbartes Kontokorrent einstellt. Wir                    nehmen diese Abtretung an.

(7)    Bei Verbindung mit einem Grundstück oder beweglichen Sachen Dritter sowie Be- oder Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages tritt der Besteller            bereits jetzt die Werklohnforderung und/oder den dadurch entstehenden Miteigentumsanteil in Höhe unseres anteiligen Rechnungsbetrages                            einschließlich Mehrwertsteuer für die mitverarbeitete Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

(8)    Der Besteller wird hiermit ermächtigt, die vorstehenden abgetretenen Forderungen im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs selbst einzuziehen,            soweit er die eingehenden Beträge unverzüglich an uns weiterleitet.

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(9)     Mit Zahlungsverzug, Beantragung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenz-Verfahrens oder bei einem Scheck- oder Wechselprotest                       erlischt die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.

(10)   Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Besteller, bei Nichteinhaltung der                       vereinbarten Zahlungstermine, uns die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können,           zu gestatten und das Eigentum an den Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Besteller unsere vorgenannten Rechte, so ist er uns zum             Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

(11)   Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten allein aufgrund dieser Eigentumsvorbehaltsregelung oder zusammen mit                     sonstigen Sicherheiten unsere gesicherten Ansprüche um mehr als 10 %, so sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet,               wenn der Besteller dies verlangt.

(12)   Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der           Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

(13)   Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung                     berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes             durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

(14)   Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu               verlangen.

 

11.    Haftung für Mängel der Lieferung (Gewährleistung)

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Ziffer 12 – wie folgt Gewähr:

Sachmängel

(1)    Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor Gefahrübergang liegenden                    Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser                      Eigentum.

(2)    Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach Verständigung mit uns die                      erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen          der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das            Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

(3)    Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt                    herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes frei Grenze sowie die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaues, ferner                    innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen            Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über.

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(4)   Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen                 Ausnahmefälle – eine uns gesetzte, angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen                   lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung             des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

(5)   Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.                           Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung,                   ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht             von uns zu verantworten sind.

(6)   Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferanten für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für               ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

(7)   Werden vom Besteller Teile oder Material zur Verarbeitung oder als Beistellung zur Abwicklung eines Auftrages angeliefert, so wird, wenn nicht                          ausdrücklich anders vereinbart, keine Eingangsprüfung auf nicht offensichtliche Fehler vorgenommen.

(8)   Ist in unserem Leistungsumfang Software für EDV-Anlagen enthalten, so gilt zusätzlich Folgendes:

        a)   Wir übernehmen die Gewährleistung dafür, dass die überlassene Software nicht mit reproduzierbaren Fehlern behaftet ist. Voraussetzung für die                        Gewährleistung ist jedoch vertragsgemäße Nutzung.

        b)   Programmfehler hat der Besteller uns unverzüglich mitzuiteilen.

        c)   Mitgeteilte Fehler sind von uns zu beseitigen. Erweist sich eine Fehlerbeseitigung als nicht möglich, müssen wir eine Ausweichlösung

        d)   Gelingt es uns nicht, unseren Verpflichtungen aus c) nachzukommen, so kann der Besteller wahlweise die vereinbarte Vergütung (auch für Geräte,                      deren Nutzung aufgrund der Programmfehler nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist) angemessen herabsetzen oder Auflösung des Vertrages                          verlangen.

        e)   Keine Gewährleistung übernehmen wir dafür, dass die überlassene Software den speziellen Erfordernissen des Bestellers

Rechtsmängel

(9)    Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, werden wir auf unsere Kosten dem              Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart                          modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

(10)  Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.            Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

(11)  Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber                      freistellen.

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(12)   Unsere in Ziffer 11. 9 genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich der Ziffer 12 für den Fall der Schutz- und Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn

       a)  der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

       b)   der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der                                 Modifizierungsmaßnahmen gemäß Ziffer 11.9 ermöglicht,

       c)   uns alle Abwehrmaßnahmen, einschließlich außergerichtlicher Regelungen, vorbehalten bleiben,

       d)   der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und

       e)   die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenständig geändert oder in einer nicht                                   vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

 

12.   Haftung

(1)   Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffern 11 und 12.2 entsprechend.

(2)   Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

        a)   bei Vorsatz

        b)   bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter

        c)   bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit

        d)   bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben

        e)   bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen                            gehaftet wird.

         f)   Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter oder leichter                           Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

13.   Unser Schadensersatzanspruch bei Nichterfüllung des Bestellers

(1)   Sind wir berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, so beträgt der zu ersetzende pauschalierte Mindestschaden 20 % des                           vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer. Der Schadensbetrag ist anzuheben, wenn wir einen höheren, oder herabzusetzen, wenn der Besteller einen             geringeren Schaden nachweist.

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Jens Schäfer

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Allgemeine Verkaufs-, Liefer-
und Montagebedingungen

Hyprostatik Schönfeld GmbH

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14.   Montage, Inbetriebnahme

Soweit in dem Leistungsumfang Montagen und/oder Inbetriebnahmen enthalten sind, gelten ergänzend die folgenden Bedingungen:

Preis

(1)   Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Leistung nach Zeitaufwand mit unseren geltenden Montagesätzen abgerechnet. Der Materialaufwand ist             zusätzlich zu erstatten, ebenso die Fahrtkosten für Hin- und Rückreise unseres Personals, die Beförderungskosten, Zoll, Zollspesen und                                       Transportversicherung für Gepäck und Werkzeuge, Kosten für die Beschaffung der Ausweispapiere, des Passes sowie sonstiger Barauslagen wie                         Telefonspesen usw.

Abrechnung

(2)   Der Besteller bescheinigt dem Montagepersonal die Arbeits-, Reise- und Wartezeit sowie die Arbeitsleistung auf den vom Montagepersonal vorgelegten           Montagenachweisen. Verweigert der Besteller die Bescheinigung oder ist es unserem Personal aus anderen Gründen nicht möglich, die Bescheinigung zu         erhalten, so wird die Abrechnung nach den von unserem Personal ausgefüllten Montagenachweisen vorgenommen.

(3)   Sämtliche Nebenarbeiten (zum Beispiel Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Elektroanschluss-, Erd- und Malerarbeiten) sind im Angebot nicht                   enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Im Auftrag nicht enthaltene Arbeiten, die wir ausführen, sind               nach unseren Verrechnungssätzen zusätzlich zu vergüten. Das Gleiche gilt für Mehrkosten, die uns entstehen, wenn eine Leistung aus Gründen, die wir               nicht zu vertreten haben, unterbrochen wird.

Hilfeleistung des Bestellers

(4)   Der Besteller ist auf seine Kosten zur Hilfeleistung bei der Durchführung der Leistung verpflichtet. Er hat insbesondere

       a)   die notwendigen geeigneten Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der für die Montage erforderlichen                 Zahl und für die erforderliche Zeit bereitzustellen;

       b)   alle Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten, einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe, Verlegung der Strom- und Kühlwasseranschlüsse               und der druckfreien Abflüsse, Sanitär-, Elektro-, Installations-, Maurer- und Schreinerarbeiten rechtzeitig vorzunehmen;

        c)  die für die Anfuhr der Montageteile und von Kranwagen geeigneten Wege zur Verfügung zu stellen;

        d)  vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage von verdeckt geführten Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher                           Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen;

        e)  Heizung, Beleuchtung, Energie und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bereitzustellen;

         f)  die notwendigen trockenen, verschließbaren, diebessicheren Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs sowie Aufenthaltsräume für das                                  Montagepersonal bereitzustellen;

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Allgemeine Verkaufs-, Liefer-
und Montagebedingungen

Hyprostatik Schönfeld GmbH

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a)  die Montagestelle und Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art zu schützen;

b)  auf etwaige Gefahren (zum Beispiel Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien), die im Zusammenhang von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und               Lötarbeiten entstehen können, aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (zum Beispiel Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial               usw.) zu treffen;

c)  bei erschwerten Arbeitsbedingungen wie gesundheitsschädlichen Dämpfen, Gasen, Säuren, Staubluft usw. Sonderkleidung zur Verfügung zu stellen.                   Das Gleiche gilt für Schutzkleidung oder Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für uns nicht                     branchenüblich sind. Außerdem ist das Montagepersonal auf die für die Montage wichtigen Sicherheitsbestimmungen hinzuweisen;

d)  falls unser Montagepersonal erkrankt oder einen Unfall erleidet, für eine sofortige ärztliche Betreuung Sorge zu tragen und uns unverzüglich zu                       verständigen;

e)  wenn der Einsatzort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, die notwendige Genehmigung für die Einreise des Montagepersonals und etwa               erforderliche Arbeitsgenehmigungen zu besorgen, behördliche und sonstige für die Ausführung und Aufstellung von Geräten und Anlagen                                 vorgeschriebenen Genehmigungen rechtzeitig zu beschaffen, unser Montagepersonal über alle Verpflichtungen (Meldungen usw.) gegen über den                     örtlichen Behörden sowie die bestehenden Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, es  im Umgang mit den Behörden zu unterstützen und ihm zu allen             Bescheinigungen zu verhelfen, die ihm Bewegungsfreiheit im Land sowie jederzeitige Heimreise unter Mitnahme seines Eigentums gewährleisten.

Abnahme

(5)   Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Die Anlage gilt nach erfolgreicher                         probeweiser Inbetriebsetzung als abgenommen, auch wenn der Besteller trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt hat.

(6)   Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Ist die Anlage ganz oder teilweise in Gebrauch genommen oder               verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt.

(7)   Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis erfolgen, die schon eingebauten Teile der Anlage gelten             mit der Benutzung als abgenommen.

 

15.   Verjährung

(1)    Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, sowie bei          Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerkes oder für Liefergegenstände,            die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

 

16.   Verbindlichkeit des Vertrages

(1)    Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten              an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

(2)    Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, werden sich die Vertragsparteien unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung            erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere rechtlich zulässige Weise zu erreichen.

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17.   Höhere Gewalt

(1)   Arbeitskämpfe, jedoch keine auf das Unternehmen des Lieferanten beschränkten Streiks, Unruhen, Feuer, Pandemien, Epidemien, Überschwemmungen,               Terrorismus, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragsparteien für             die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den vertraglichen Pflichten.

(2)   Die Parteien sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen auszutauschen und ihre Verpflichtungen den             veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

(3)   Sollte der Fall der Höheren Gewalt nicht innerhalb von drei Monaten beendet sein, so kann die andere Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung                       kündigen. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht.

 

18.  Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1)   Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage in Göppingen zu erheben. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des           Bestellers zu klagen.

(2)   Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander                 maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3)   Ausgenommen ist jedoch die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufs.

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